Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht Hessen (Urteil vom 15.04.2011 gerichtl. Aktenzeichen: L 5 R 331/09) hat entschieden, dass die Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers für einen Facharbeiter (vorliegend: Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur) sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten darstellen, um Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI abzuwenden.

Mit seinem Rentenantrag begehrte der 1949 geborene Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Metallbauschlosser erfolgreich und bestand dann die Meisterprüfung im erlernten Beruf. Er war zuletzt als Kundendienstmonteur und Kundendienstarbeiter bei einer Metallbaufirma langjährig beschäftigt.

Das LSG wies die Berufung des Klägers zurück, da dieser sowohl keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als auch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit habe.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit hat bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 240 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wer vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren versicherungspflichtig ausgeübten bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie bezogen auf ihren bisherigen Beruf einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben. Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf verweisen lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Zugemutet werden im Sinne der Vorschrift können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung dem bisherigen Beruf nicht sonderlich fern stehen.

Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie u. a. auch in den Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in mehrere nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, sodann die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, ferner die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter sowie die Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, mit denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind (sog. „Mehr-Stufen-Schema“).

Als zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. Folglich können z. B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten verwiesen werden, grundsätzlich jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten.

Tipp:

Ausschlaggebendes Merkmal für die Einstufung in das Mehr-Stufen-Schema ist der qualitative Wert der verrichteten Arbeit für den Betrieb, der wiederrum abgesehen von der Ausbildung sich auch nach den anderen Merkmalen bemisst, wie z. B. nach der tariflichen Einstufung und damit der Höhe der Entlohnung, nach der Dauer der Berufsausübung und den Anforderungen an die Verantwortlichkeit sowie nach der Bedeutung der bisherigen Tätigkeit für den Betrieb.

Folglich ist eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte anzustellen, welche in Zweifelsfällen bereits während des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollte.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

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