Wie wirken sich Grundstücksbelastungen auf den Pflichtteil aus?
Die Entscheidung
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgt für weitere Rechtsklarheit im Pflichtteilsrecht.
Eine Erblasserin hatte eines ihrer Kinder zum Alleinerben eingesetzt und die Abkömmlinge eines bereits verstorbenen zweiten Kindes enterbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundstücken. Diese Grundstücke waren bereits für betriebliche Zwecke des Alleinerben genutzt worden und dienten diesem auch als Sicherheit für betriebliche Kredite. Die enterbten Abkömmlinge nahmen den Alleinerben auf Pflichtteil in Anspruch. Dieser hielt ihnen die Grundstücksbelastungen als angeblich wert- und pflichtteilsmindernd entgegen. In der ersten und zweiten Instanz hatte er damit keinen Erfolg. Mit seiner zum Bundesgerichtshof eingelegten Revision unternahm er nochmals den Versuch, einer Verurteilung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zahlung ungeschmälerten Pflichtteils zu entgehen. Er scheiterte jedoch auch dort, da der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen folgte. Der Bundesgerichtshof bestätigte die schon bislang herrschende Meinung, nach welcher Belastungen von Nachlassgegenständen jedenfalls dann als sog. zweifelhafte Verbindlichkeiten bei der Bewertung des Nachlasses außer Ansatz zu bleiben haben, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.
Auswirkungen auf die Praxis
Damit sollte sich die bislang schon herrschende Meinung nun endgültig durchgesetzt haben. Nicht durchsetzen konnte sich die Rechtsansicht, die auf Grundstücken eingetragene Belastungen zwar als nachlass- und wertmindernd berücksichtigten wollte, einen etwaigen Freistellungsanspruch des Grundstückseigentümers jedoch als werterhöhend. Wirtschaftlich führte sie in aller Regel ohnehin meist zum selben Ergebnis wie die herrschende Meinung. In jüngerer Zeit gab es jedoch ernst zu nehmende Gegenstimmen, die der Ansicht waren, dass entsprechende Belastungen unmittelbar vom Nachlasswert abzusetzen seien, weil sie sich jederzeit realisieren und somit auswirken könnten. Einen etwaigen Freistellungsanspruch hielt diese Rechtsansicht hingegen für noch nicht berücksichtigungsfähig , weil er im Zeitpunkt des Erbfalles - dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Pflichtteilsberechnung – noch gar nicht existiere, sondern erst mit dem Sicherungsfall entstehe. Dieser doch einigermaßen formalen Betrachtungsweise wollte sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht anschließen. Er sieht den Eigentümer des belasteten Grundstücks in einer vergleichbaren Situation wie einen Bürgen. Beide Fallkonstellationen seien deshalb prinzipiell gleich zu behandeln. Bürgschaftsverpflichtungen als sog. "ungewisse" oder "zweifelhafte" Verbindlichkeiten werden bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2313 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 BGB aber grundsätzlich nicht in Abzug gebracht. Pflichtteil kann aus dem ungeschmälerten Nachlasswert gefordert werden. Realisiert sich die Bürgschaftsverpflichtung später warum auch immer, hat der Pflichtteilsberechtigte einen infolgedessen zuviel erlangten Pflichtteil eben anteilig zurückzugewähren. Diese Regelung hält der Bundesgerichtshof nunmehr auch im Bereich der Grundstücksbelastungen für gerechtfertigt und praktikabel.
Tipp
Pflichtteilsberechtigte stehen häufig vor der Situation, dass Ihnen auf Nachlassgegenständen abgesicherte Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Lasten entgegengehalten werden. Sie sollten sich davon nicht vorschnell ins Bockshorn jagen lassen. Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr ihre Rechtsposition gestärkt. Dies ist die notwendige Kompensation dafür, dass Pflichtteilsberechtigte keine Teilhabe am Nachlass selbst haben, sondern auf einen reinen Zahlungsanspruch in Höhe ihres hälftigen gesetzlichen Erbteils verwiesen sind. Auch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hebt die von § 2313 BGB gemachten Differenzierungen jedoch nicht auf. Es bleibt dabei, dass weiterhin jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Im Zweifel wird der Pflichtteilsberechtigte deshalb gut daran tun, sich zu seinem Fall fundierten anwaltlichen Rat einzuholen.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht

