Widerspruch gegen Betriebsübergang

Die Entscheidung:

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt zwar die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht in Lauf, so dass ein Widerspruch grundsätzlich auch noch später erfolgen kann. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings „verwirken“ und damit ersatzlos untergehen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund bestimmter Umstände davon ausgehen darf, dass das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber nach dem Betriebsübergang zu einer solchen Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB führen kann. Dann kann der Arbeitnehmer nicht mehr erreichen, dass das Arbeitsverhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber durch einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterbesteht.

Im zu entscheidenden Fall war der Betriebserwerber kurz vor der Übernahme des Betriebs insolvent geworden. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis bereits durch einen Aufhebungsvertrag gelöst, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Nun verlangte der Kläger Weiterbeschäftigung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der Begründung, er sei nicht zutreffend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebserwerbers informiert worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage, anders als das zuvor mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht, abgewiesen. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Betriebserwerberin habe der Kläger über sein Arbeitsverhältnis disponiert und damit sein Widerspruchsrecht verwirkt. Auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses könne sich die ehemalige Arbeitgeberin auch berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, gerichtl. Aktenz. 8 AZR 357/08, Pressemitteilung Nr. 72/09).

Tipp:
Im Fall des Betriebsübergangs bleibt zwar arbeitsvertraglich erst einmal grundsätzlich alles „beim Alten“, dennoch wird sich für den Arbeitnehmer einiges ändern. Immerhin bekommt der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber, den er möglicherweise noch gar nicht genau kennt. Die Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang dient unter anderem dazu, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, mit welchem Arbeitgeber er es in Zukunft zu tun haben wird. Aufgrund der Unterrichtung muss der Arbeitnehmer entscheiden können, ob er sein Widerspruchsrecht ausüben will oder nicht. Wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht, besteht das Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer weiter, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig widersprochen hat und das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt ist. Der Arbeitnehmer sollte sich außerdem vorher gründlich überlegen, ob er wirklich beim „alten“ Arbeitgeber bleiben will, der zumeist wegen der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung gar keine passende Beschäftigung mehr für den Arbeitnehmer haben wird. Ist das Widerspruchsrecht einmal ausgeübt, gibt es auch kein „Zurück“ mehr, die Erklärung kann nicht ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden. Es empfiehlt sich daher in dieser Situation, kompetenten Rat einzuholen.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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