Studentischer Wettkampf ist unfallversichert
Sachverhalt:
Das Sozialgericht Konstanz hatte in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 27.01.2012 über die Frage zu befinden, ob ein im Rahmen einer Hochschulsport-Veranstaltung von einer Studentin erlittener Sportunfall als gesetzlich versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Die Klägerin war eingeschriebene Studentin der HTWG Konstanz und spielte aktiv Handball in einer Mannschaft der zweiten Bundesliga. Als eingeschriebene Studentin und Mitglied einer an der Universität betriebenen Handball-Wettkampfgemeinschaft nahm sie an den von den Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband (adh) auch im Jahr 2010 veranstalteten deutschen Hochschulmeisterschaften im Handball teil.
Im Rahmen eines dieser Spiele in der Endrunde erlitt die Klägerin eine Ellenbogenluxation.
Der beklagte Unfallversicherungsträger versagte die Anerkennung als Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, wonach als gesetzlich unfallversichert auch Personen erfasst werden, die als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen tätig sind.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in Anlehnung an die höchstrichterliche BSG-Rechtsprechung zu Betriebssport-Veranstaltungen Verletzungen aus Anlass von wettkampfmäßig betriebenen Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht im Sinne des Gesetzes als Versicherungstatbestand anzuerkennen seien.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Konstanz hat demgegenüber klargestellt, dass eine Übertragung der zum Betriebssport entwickelten Grundsätze, wonach die Teilnahme an Wettkämpfen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, nicht sachgerecht sei.
Der Unfallversicherungsschutz müsse demgegenüber den Realitäten eines sich notwendigerweise unter einem größeren Ausmaß an Gestaltungsfreiheit vollziehenden Studiums entsprechen. Die Aufgaben der Hochschule rechtfertigen eine Unterscheidung des Hochschulsports beispielsweise von der Sportausübung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe und von denjenigen von Schülern und Lehrlingen. Die organisierte sportliche Betätigung von Studierenden an der Hochschule diene dem Studium und Lehre, wie sie gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 HRG angelegt sei. Diesen Gesichtspunkten werde auch durch die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf gedient, in dem ein Studierender „seine“ Hochschule vertritt und sich „für diese“ – möglicherweise sogar erfolgreich - dem Vergleich mit anderen Studierenden stellt. Insoweit sei auch ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeitpunkt des Unfalles anzunehmen.
Tipp:
Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Fallgruppe liegen noch keine vor.
Deshalb sollten Studenten, die im Rahmen von hochschulorganisierten Wettkampfveranstaltungen Sportverletzungen erleiden, genau prüfen lassen und erwägen, ob im Einzelfall nicht ein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall durchgesetzt werden kann. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass diese regelmäßig vergleichsweise jungen Menschen häufig nicht absehen können, ob später noch verletzungsbedingte Folgeschäden auftreten.
Andreas
Klinger
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt
für Sozial- und Verwaltungsrecht
Anwaltskanzlei
Gaßmann & Seidel, Stuttgart

