Schenkungscharakter von Einzahlungen eines Ehegatten auf gemeinsamen Konten
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011 (II R 33/10) dürfte viele Eheleute aufschrecken.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eheleute eröffneten bei einer Bank ein Depot nebst Verrechnungskonto. Es handelte sich jeweils um sog. „Oder-Konten“. Bei dieser Kontenart ist jeder der Eheleute für sich allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt. Im Folgenden leistete ausschließlich der Ehemann Einzahlungen auf das Verrechnungskonto. Mit den angesammelten Guthaben kaufte wiederum ausschließlich er, allerdings für das gemeinsame Depot, in insgesamt 16 Transaktionen nach und nach Wertpapiere. Teilweise überwies er sich vom Verrechnungskonto jedoch auch wieder Gelder auf ein eigenes Konto zurück. Von diesem Konto wurde im Wesentlichen der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten, die Ehefrau hatte darauf Kontovollmacht. Schließlich kaufte der Ehemann von Guthabensrest auf dem Verrechnungskonto noch für sich alleine ein Grundstück, das das Familienheim der Eheleute wurde. Spekulationsgewinne und -verluste aus den angeschafften Wertpapieren schließlich wurden steuerlich bei beiden Eheleuten angesetzt. Das Finanzamt sah daraufhin die Einzahlungen des Ehemanns auf dem Verrechnungskonto i. H. v. 50 % als Schenkung an die Ehefrau an und setzte gegen diese Schenkungsteuer fest. Der Einspruch und zunächst auch die Klage der Ehefrau gegen die Schenkungsteuerbescheide blieben erfolglos.
Die Entscheidung
Der mit der Revision angerufene Bundesfinanzhof verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Sache abschließend entscheiden konnte er noch nicht, da vom Untergericht seiner Ansicht nach zuvor noch Beweisaufnahmen durchzuführen waren. In rechtlicher Hinsicht legte der Bundesfinanzhof sich jedoch bereits fest: Falls sich in der Beweisaufnahme nicht klären lassen sollte, ob Einzahlungen wie die des vorliegenden Sachverhalts als sog. freigebige Zuwendung und damit Schenkung des Einzahlenden gedacht waren, könne eine solche Schenkung vom Finanzamt nicht einfach unterstellt werden. Ergäben sich in einer Beweisaufnahme allerdings hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass an dem eingezahlten Guthaben beide Eheleute zu gleichen Anteilen berechtigt sein sollten, müsse dies umgekehrt zulasten des Steuerpflichtigen wirken. In einem solchen Fall müsse der nach objektiven Kriterien beschenkte Ehegatte seinerseits beweisen, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt bleiben sollte. Könne er dies nicht, müsse er die festgesetzte Schenkungsteuer entrichten.
Tipp
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt einmal mehr, wie leicht Eheleute in eine „Steuerfall" tappen können. In der Regel machen sich Eheleute in einer funktionierenden Ehe keine Gedanken darüber, wem was gehört oder gehören soll. Gelder werden dorthin transferiert, wo sie zweckentsprechend angelegt sind. Konten werden als gemeinschaftliche angelegt, damit jeder Ehegatte unproblematisch für den anderen handeln kann. Das Schenkungsteuerrecht entscheidet jedoch im Einzelfall stets zwingend zwischen „Mein" und „Dein". Ebenso ist dies im Zivilrecht und hier insbesondere im Erbrecht. Wäre z. B. im vorliegenden Fall der die Einzahlungen vornehmende Ehegatte im Nachhinein gestorben und würden z. B. aus einer früheren Ehe stammende und von ihm enterbte Kinder von seiner jetzigen Ehefrau den Pflichtteil einfordern, wäre ebenfalls die Frage aufgeworfen, ob die eingezahlten Beträge noch zu 100 % Nachlass des Verstorbenen sind oder bereits zu 50 % der Ehefrau gehören.
Eheleute sind deshalb gut beraten, sich der Brisanz des Themas immer wieder zu erinnern und vor entsprechenden Vermögenstransaktionen unbedingt Rechtsrat einzuholen. Konsultiert werden sollte keinesfalls nur oder ausschließlich ein Steuerberater, sondern besser auch ein Fachanwalt für Erbrecht.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel

