Risiken für GmbH-Geschäftsführer durch Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei Tod eines Gesellschafters?

 

Das Problem

GmbH-Gesellschafter sind in eine sogenannte Gesellschafterliste einzutragen. Die Gesellschafterliste ist zum Handelsregister einzureichen. Zuständig für die Einreichung sind die GmbH-Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Auch jede Veränderung bezüglich der Personen der Gesellschafter muss unverzüglich durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister angemeldet werden. Auch hier sind die Geschäftsführer in der Pflicht. Veränderungen können sich insbesondere durch den Tod eines Gesellschafters ergeben. Denn GmbH-Geschäftsanteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz).

Stirbt ein Gesellschafter, müssen Geschäftsführer mithin die Gesellschafterliste berichtigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, haften sie denjenigen gegenüber, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft, für den daraus entstehenden Schaden (§ 40 Abs. 3 GmbH-Gesetz).

 

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis beschert die Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste dem Geschäftsführer beim Tod eines Gesellschafters häufig zwei Probleme:

Die Einreichung einer neuen und richtigen Gesellschafterliste setzt voraus, dass der GmbH-Geschäftsführer die Erbfolge prüft und auch zutreffend beurteilt. Hierin liegt das erste Problem. Im Zweifel wird sich der Geschäftsführer hier durch fachkundige Beratung absichern. 

Dennoch: In zahlreichen Erbfällen ist es nicht mit letzter Sicherheit möglich, den Erben zu bestimmen. Insbesondere wenn auslegungsfähige oder widersprüchliche Testamente existieren, ist eine gerichtliche Klärung der Nachfolge oft nicht vermeidbar. Der Geschäftsführer wird in diesen Fällen aber häufig von mehreren potentiellen Nachfolgern — unter Androhung der vorstehend beschriebenen Schadensersatzansprüche — aufgefordert, eine entsprechende Liste zum Handelsregister einzureichen. Es stellt sich die Frage, welche Nachweise der Geschäftsführer von den potentiellen Nachfolgern verlangen kann. Hierin liegt das zweite Problem.

Auf der sicheren Seite ist der Geschäftsführer, wenn er sich die Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen lässt. Auch die Vorlage eines notariellen Testaments, zusammen mit dem sogenannten Eröffnungsprotokoll, mag helfen. Aber kann der Geschäftsführer dies von den Gesellschaftern überhaupt verlangen? Vor dem Hintergrund, dass die Erteilung eines Erbscheins Kosten verursacht, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Erben des Gesellschafters sperren.

 

Tipp

Um Streit über die Frage zu vermeiden, welche Unterlagen der Geschäftsführer zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste verlangen darf oder muss, kann es sinnvoll sein, in GmbH-Gesellschaftsverträge eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Beispielsweise, dass den Geschäftsführern die Erbfolge durch Vorlage bestimmter Nachweise (Erbschein, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) nachzuweisen und mitzuteilen ist. Die Situation des Geschäftsführers kann dadurch im Erbfall jedenfalls verbessert werden.

 

Dr. Nikolas Hölscher
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

Zurück