Neues zur Frage nach der Schwerbehinderung

 

Die Entscheidung:

Der Arbeitgeber darf im bestehenden Arbeitsverhältnis nach einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers fragen, zumindest dann, wenn er Kündigungen beabsichtigt und sich in der Frage der Sozialauswahl und bei dem Erfordernis der behördlichen Zustimmung nach § 85 SGB IX rechtstreu verhalten will. Dies ist das Ergebnis einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (gerichtl. Aktenz. 6 AZR 553/10).

Der Arbeitnehmer, der als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt war, hatte dem vorläufigen Insolvenzverwalter, welcher zum Ausspruch von Kündigungen ermächtigt war, in einem Fragebogen wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass die Kündigung wegen des Fehlens einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht verwehrte dem Arbeitnehmer die Berufung hierauf: Er verhalte sich treuwidrig, wenn er erst wahrheitswidrig das Bestehen einer Schwerbehinderung verneine und dann eine fehlende behördliche Zustimmung moniere. Die Kündigung war damit ausnahmsweise wirksam.

Auswirkungen auf die Praxis:

Kündigungen schwerbehinderter Menschen bedürfen zuvor der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung ununterbrochen länger als sechs Monate besteht. Ohne eine solche Zustimmung sind gleichwohl ausgesprochene Kündigungen unwirksam.

Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen außerdem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht den konkreten Anlass der Frage nach der Schwerbehinderung mitteilen müsse. Die Zulassung des Fragerechts stehe auch nicht im Widerspruch zu der Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Schwerbehinderung ausnahmsweise erst nach Ausspruch der Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung offenzulegen, was die Kündigung im Nachhinein auch zu Fall bringen kann (so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23.02.2010 - gerichtl. Aktenz. 2 AZR 659/08). Diese Möglichkeit besteht also nach Auffassung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts nach wie vor, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht gezielt nach einer Schwerbehinderung gefragt hat.

 

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

Zurück