Nachweis einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit bei einem Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Entscheidung:
Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 14.12.2011, gerichtliches Aktenzeichen: L 2 U 566/10) hatte über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.
Nach dem unfallbedingten Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit verlangten die Witwe und die Halbwaisen hier Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Straße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt.
Es wurde beim Versicherten eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille festgestellt, weshalb die zuständige Berufsgenossenschaft einen Versicherungsfall verneinte. Das Sozialgericht hatte anders entschieden und den Klägern Recht gegeben.
Das Bayerische LSG hat die Berufung des Unfallversicherungsträgers schließlich zurückgewiesen.
Nach Ansicht des LSG war der auf dem Heimweg grundsätzlich bestehende Versicherungsschutz nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht ausschließe, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dies sei in der Regel der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Entscheidend sei, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe.
Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen.
Dies vor allem vor dem Hintergrund der ernsthaften Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden.
Auswirkungen auf die Praxis:
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Grundsätzlich stehen daher auch Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz ist auch bei einem alkoholisierten Versicherten nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht – wie das LSG zutreffend entschieden hat- die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht.
Tipp:
Demnach schließt eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in jedem Fall aus. Bei streitigen Wegeunfällen kann ein auf das gesetzliche Unfallversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht weiterhelfen.
Alexander Seltmann
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei
Gaßmann & Seidel, Stuttgart

