Lebensversicherungssumme unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung
Die Entscheidung
Das OLG Stuttgart hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, wie unter Eheleuten zugewendete Lebensversicherungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu bewerten sind.
Eine Ehefrau hatte beim Tod Ihres Mannes als Bezugsberechtigte dessen Lebensversicherungen erhalten. Das einzige Kind der Eheleute forderte daraus Pflichtteilsergänzung. Das Landgericht erkannte zunächst auf eine Schenkung in Höhe der vollen, zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme und verurteilte die Ehefrau entsprechend. Das OLG Stuttgart war jedoch der Ansicht, dass bei der Entscheidung des Streits nicht von der letztendlichen Bereicherung der Ehefrau, sondern der vorherigen Entreicherung des Nachlasses auszugehen sei. Deshalb seien grundsätzlich nur die in die Versicherung gezahlten Prämien und nicht die Versicherungsleistung selbst zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf die Praxis
Aufgrund dieser Entscheidung kann für die Bedachten von Lebensversicherungen in puncto Pflichtteil nicht generell Entwarnung gegeben werden. Solche Personen sind und bleiben Beschenkte. In welcher Höhe, ist auch nach der Entscheidung des OLG Stuttgart immer noch heftig umstritten. Dieser Entscheidung des OLG Stuttgart schloss sich nur wenige Tage später zwar auch noch das LG Köln an, jedoch entschied das LG Paderborn danach wieder genau gegenteilig, dass nämlich für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die volle Versicherungssumme maßgeblich bleibe.
Tipp
Derjenige, der auf sein Ableben mit der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch Pflichtteilsberechtigte (Kinder, ggf. auch Enkelkinder, der Ehepartner, bei Kinderlosen auch die Eltern) zu rechnen hat, sollte sich besser zuvor anwaltlich beraten lassen, gerade wenn er auch Lebensversicherungen weiterzugeben hat.
Die bloße Benennung eines Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherungsgesellschaft sagt noch nichts über den Zuwendungsgrund aus und löst das zugrunde liegende Problem damit nicht, sondern schafft es streng genommen erst. Zuwendungsgrund und -umfang lassen sich jedoch bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung nicht selten in einer Art und Weise regeln, dass bereits keine Schenkung vorliegt und wenn doch, dann jedenfalls eine pflichtteilsergänzungsfeste sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkung.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Das OLG Stuttgart hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, wie unter Eheleuten zugewendete Lebensversicherungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu bewerten sind.
Eine Ehefrau hatte beim Tod Ihres Mannes als Bezugsberechtigte dessen Lebensversicherungen erhalten. Das einzige Kind der Eheleute forderte daraus Pflichtteilsergänzung. Das Landgericht erkannte zunächst auf eine Schenkung in Höhe der vollen, zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme und verurteilte die Ehefrau entsprechend. Das OLG Stuttgart war jedoch der Ansicht, dass bei der Entscheidung des Streits nicht von der letztendlichen Bereicherung der Ehefrau, sondern der vorherigen Entreicherung des Nachlasses auszugehen sei. Deshalb seien grundsätzlich nur die in die Versicherung gezahlten Prämien und nicht die Versicherungsleistung selbst zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf die Praxis
Aufgrund dieser Entscheidung kann für die Bedachten von Lebensversicherungen in puncto Pflichtteil nicht generell Entwarnung gegeben werden. Solche Personen sind und bleiben Beschenkte. In welcher Höhe, ist auch nach der Entscheidung des OLG Stuttgart immer noch heftig umstritten. Dieser Entscheidung des OLG Stuttgart schloss sich nur wenige Tage später zwar auch noch das LG Köln an, jedoch entschied das LG Paderborn danach wieder genau gegenteilig, dass nämlich für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die volle Versicherungssumme maßgeblich bleibe.
Tipp
Derjenige, der auf sein Ableben mit der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch Pflichtteilsberechtigte (Kinder, ggf. auch Enkelkinder, der Ehepartner, bei Kinderlosen auch die Eltern) zu rechnen hat, sollte sich besser zuvor anwaltlich beraten lassen, gerade wenn er auch Lebensversicherungen weiterzugeben hat.
Die bloße Benennung eines Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherungsgesellschaft sagt noch nichts über den Zuwendungsgrund aus und löst das zugrunde liegende Problem damit nicht, sondern schafft es streng genommen erst. Zuwendungsgrund und -umfang lassen sich jedoch bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung nicht selten in einer Art und Weise regeln, dass bereits keine Schenkung vorliegt und wenn doch, dann jedenfalls eine pflichtteilsergänzungsfeste sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkung.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht

