Lebensversicherungen und Pflichtteilsrecht - endlich Rechtsklarheit
Die Entscheidung
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08) sorgt für Rechtsklarheit in einer bedeutsamen Streitfrage des Pflichtteilsergänzungsrechts. Erblasser wenden ihre Lebensversicherung häufig außerhalb des Nachlasses und anderen als pflichtteilsberechtigten Personen zu. Der klassische Beispielsfall ist derjenige der Einsetzung der Lebensgefährtin zur alleinigen Bezugsberechtigten der Lebensversicherungssumme. Dadurch schmälern Erblasser indirekt die Pflichtteile sonst noch vorhandener Pflichtteilsberechtigter, z.B. von Kindern einer vorangegangenen Ehe.
Woraus errechnen sich dann deren etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche? Aus den bloßen Prämienzahlungen der Erblasser oder aus der vollen zur Auszahlung gelangenden Lebensversicherungssumme? Ersteres wurde jahrzehntelang praktiziert, letzteres zunehmend gefordert.
Nach der nunmehrigen Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch weder das Eine noch das Andere zutreffend. Für entscheidend hält das Gericht nunmehr den Betrag, der sich mit der Versicherung im Bedarfsfalle noch vom Erblasser selbst und unmittelbar vor dessen Tod realisieren ließe. Eine solche Betrachtungsweise lenkt den Blick auf den sogenannten Rückkaufswert eines Lebensversicherungsvertrages. Mitunter wird jedoch auch ein höherer Wert zugrunde gelegt werden dürfen, nachdem es für Lebensversicherungen bekanntlich einen Zweitmarkt gibt, auf dem gewerbliche Aufkäufer zum Teil noch nicht fällige Policen zu über den Rückkaufswerten liegenden Preisen als Kapitalanlage aufkaufen. Die Verkäuflichkeit im einzelnen will der Bundesgerichtshof dabei anhand der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages bewerten, dabei jedoch Besonderheiten in der Person des Erblassers - wie zum Beispiel Krankheit, fortschreitender Kräfteverfall oder unmittelbar bevorstehender Tod – außen vor gelassen sehen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs beendet eine jahrzehntelange Rechtspraxis, die hier für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen stets nur die Summe der vom Erblasser insgesamt gezahlten Prämien zugrundelegen wollte. Ihren Anfang hatte diese Rechtspraxis bereits mit einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) genommen. In jüngerer Zeit hatten sich jedoch vermehrt Eingangsgerichte anders entschieden. Teils waren sie von den Berufungsgerichten in ihrer abweichenden Meinung bestätigt worden, teils hoben diese ihre Entscheidungen aber auch wieder auf. Die dadurch zuletzt entstandene Rechtsunsicherheit hat mit der Entscheidung des BGH bis auf weiteres ihr Ende gefunden.
Tipp
Derjenige, der auf sein Ableben mit der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, ggf. auch Enkelkinder, der Ehepartner, bei Kinderlosen auch die Eltern) zu rechnen hat, sollte sich im Licht der neuen Entscheidung nochmals anwaltlichen Rat einholen, gerade wenn er auch Lebensversicherungen weiterzugeben hat. Umgekehrt gilt dies für die Gruppe der Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt eines Erbfalls gleichermaßen.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08) sorgt für Rechtsklarheit in einer bedeutsamen Streitfrage des Pflichtteilsergänzungsrechts. Erblasser wenden ihre Lebensversicherung häufig außerhalb des Nachlasses und anderen als pflichtteilsberechtigten Personen zu. Der klassische Beispielsfall ist derjenige der Einsetzung der Lebensgefährtin zur alleinigen Bezugsberechtigten der Lebensversicherungssumme. Dadurch schmälern Erblasser indirekt die Pflichtteile sonst noch vorhandener Pflichtteilsberechtigter, z.B. von Kindern einer vorangegangenen Ehe.
Woraus errechnen sich dann deren etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche? Aus den bloßen Prämienzahlungen der Erblasser oder aus der vollen zur Auszahlung gelangenden Lebensversicherungssumme? Ersteres wurde jahrzehntelang praktiziert, letzteres zunehmend gefordert.
Nach der nunmehrigen Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch weder das Eine noch das Andere zutreffend. Für entscheidend hält das Gericht nunmehr den Betrag, der sich mit der Versicherung im Bedarfsfalle noch vom Erblasser selbst und unmittelbar vor dessen Tod realisieren ließe. Eine solche Betrachtungsweise lenkt den Blick auf den sogenannten Rückkaufswert eines Lebensversicherungsvertrages. Mitunter wird jedoch auch ein höherer Wert zugrunde gelegt werden dürfen, nachdem es für Lebensversicherungen bekanntlich einen Zweitmarkt gibt, auf dem gewerbliche Aufkäufer zum Teil noch nicht fällige Policen zu über den Rückkaufswerten liegenden Preisen als Kapitalanlage aufkaufen. Die Verkäuflichkeit im einzelnen will der Bundesgerichtshof dabei anhand der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages bewerten, dabei jedoch Besonderheiten in der Person des Erblassers - wie zum Beispiel Krankheit, fortschreitender Kräfteverfall oder unmittelbar bevorstehender Tod – außen vor gelassen sehen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs beendet eine jahrzehntelange Rechtspraxis, die hier für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen stets nur die Summe der vom Erblasser insgesamt gezahlten Prämien zugrundelegen wollte. Ihren Anfang hatte diese Rechtspraxis bereits mit einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) genommen. In jüngerer Zeit hatten sich jedoch vermehrt Eingangsgerichte anders entschieden. Teils waren sie von den Berufungsgerichten in ihrer abweichenden Meinung bestätigt worden, teils hoben diese ihre Entscheidungen aber auch wieder auf. Die dadurch zuletzt entstandene Rechtsunsicherheit hat mit der Entscheidung des BGH bis auf weiteres ihr Ende gefunden.
Tipp
Derjenige, der auf sein Ableben mit der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, ggf. auch Enkelkinder, der Ehepartner, bei Kinderlosen auch die Eltern) zu rechnen hat, sollte sich im Licht der neuen Entscheidung nochmals anwaltlichen Rat einholen, gerade wenn er auch Lebensversicherungen weiterzugeben hat. Umgekehrt gilt dies für die Gruppe der Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt eines Erbfalls gleichermaßen.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht

