Kündigung eines Girovertrags durch eine Mehrheit von Miterben

Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.08.2011 (13 U 56/11) erleichtert die Verwaltung einer streitigen Erbengemeinschaft zusätzlich.

Der Sachverhalt:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine Erblasserin unterhielt bei einer Bank ein Girokonto und ein Sparkonto. Das Guthaben auf dem Girokonto wurde nicht verzinst, dasjenige auf dem Sparkonto lediglich mit 0,5% Zinsen pro Jahr. Die Erblasserin wurde von insgesamt 10 Personen beerbt. Drei Personen erbten je 1/4 und sechs Personen den Rest. Jedenfalls die drei Miterben, die jeder 1/4 Erbteil - zusammen also 3/4 - hatten, wollten die Bankkonten rasch kündigen, um die Guthaben bei einer anderen Bank zinsgünstiger anlegen zu können. Sie fassten deshalb zunächst allein den Beschluss, die Geschäftsverbindung zur bisherigen Bank zu beenden und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Kündigung der Geschäftsbeziehung der Erbengemeinschaft zur Bank auszusprechen und die Auszahlung der Guthaben geltend zu machen. Durch einen weiteren Beschluss etwa drei Monate später wiederholte die Versammlung aller Miterben wiederum nur mit den Stimmen der bisherigen drei Miterben die Erteilung der Vollmacht an den Rechtsanwalt zur Kündigung der Geschäftsbeziehung sowie zur Prozessführung gegen die Bank.

Die Entscheidung:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält wie das vorinstanzliche Landgericht die vom beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochene Kündigung für wirksam, auch wenn der vorangegangene Kündigungsbeschluss der Erbengemeinschaft nicht einstimmig erfolgt ist. Zwar sei eine Kündigung einer Bankverbindung keine bloße Maßnahme der Verwaltung, die in der Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden könne. Die Kündigung sei vielmehr eine Verfügung. Eine Verfügung müsse auch grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Anders sei dies jedoch, soweit sich die Verfügung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstelle. Derartige Verfügungen könnten auch mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hierfür würden die Grundsätze gelten, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2009 bereits für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück aufgestellt hätte. Gleichlautend hatte der Bundesgerichtshof diese Kündigung mit bloßer Stimmenmehrheit damalig als deshalb wirksam angesehen, weil sie sich für ihn ebenfalls als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung dargestellt hatte.

Tipp:

Die aktuelle Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zeigt erneut, wie viel "Bewegung" zur Zeit im Recht der Miterbengemeinschaft vorhanden ist. Die Rechtsprechung zeigt die klare Tendenz, die Verwaltung von Erbengemeinschaften nach Möglichkeit zu erleichtern und nicht am Widerstand einer Minderheit von Miterben oder gar einzelner Miterben scheitern zu lassen. Vor allem streitige Miterbengemeinschaften sind gut beraten, wenn sie sich zur aktuellen Entwicklung anwaltlichen Rat einholen und Empfehlungen für die spezifisch eigene Situation geben lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hier definitiv weiterhelfen.

Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel,   Stuttgart

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