Keine Witwenrente bei Versorgungsehe

Die Entscheidung:

Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 16.11.2011 gerichtl. Aktenzeichen L 5 R 320/10) hatte über den Antrag einer Witwe auf Gewährung von Witwenrente zu entscheiden.

Die Klägerin, eine 56-jährige Frau, heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. Dieser verstarb nur 17 Tage später an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die beantragte Gewährung von Witwenrente wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt sei. Die Witwe hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben schließlich der Rentenversicherung Recht, da die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert habe und wegen besonderer Umstände davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken sollte (sog. Versorgungsehe). Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe keine Aussicht auf Heilung mehr bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten auch über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der Gesetzgeber hat in § 46 Abs. 2 a SGB VI klar geregelt, dass Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat. Anders ist dies nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (Versorgungsehe).

Solche besonderen Umstände sind, beispielsweise bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind, anzunehmen.

Tipp:

Es kommt also stets darauf an, ob im Einzelfall die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ von der Witwe oder dem Witwer widerlegt werden kann. Betroffenen Hinterbliebenen wird daher in problematischen Fällen empfohlen, einen auf das Rentenrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

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