Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für Vorstand eines Fußballvereins bei Aufhebungsvertrag wegen fortlaufender Beschimpfungen gewaltbereiter Fans

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat eine sozialgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die einen Bescheid der Arbeitsagentur über eine zwölfwöchige Sperrzeit aufrechterhalten hatte (Urteil v. 22.12.2011 gerichtl. Aktenz.: L 1 AL 90/10).

Der Fußballverein verpasste die Qualifikation für die Dritte Liga. Daraufhin wurde der Kläger als Vorstand des Vereins bei einer Konfrontation mit gewaltbereiten Fans massiv beschimpft. Die Sicherheitsberater des Vereins empfahlen dem Kläger, nicht mehr im Stadion zu erscheinen. Der Kläger schloss daraufhin mit dem Verein einen Aufhebungsvertrag, in dem er vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis ausschied. Das Landessozialgericht sah darin einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger einen Aufhebungsvertrag schließen dürfen, ohne dass der Bezug von Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit verkürzt wird.

Auswirkungen auf die Praxis:

Wer sein Beschäftigungsverhältnis löst, muss mit dem Eintritt einer Sperrzeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld rechnen, § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis kann nicht nur durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers, sondern unter anderem auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags in diesem Sinne „gelöst“ werden. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte. Einen solchen sah das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hier in den massiven Protesten gegen den Kläger als Vereinsvorstand.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

Zurück