Gewerkschaftswerbung über betriebliche email-Adressen zulässig
Die Entscheidung
Tarifzuständige Gewerkschaften dürfen Gewerkschaftswerbung und Informationen auch über betriebliche email-Adressen an Arbeitnehmer verteilen (Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2009, gerichtl. Aktenz. 1 AZR 515/08, siehe Pressemitteilung Nr. 8/09).
Dem steht nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der E-Mail-Adressen verboten hat. Der Arbeitgeber könne auch nicht einwenden, dass mit der Versendung gewerkschaftlicher emails Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer tangiert sind. Vorliegend habe der Arbeitgeber auch keine Störungen des Betriebsablaufs oder wirtschaftliche Nachteile vorgetragen. Das Bundesarbeitsgerichts hat damit die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie abgewiesen, welches der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter verbieten wollte.
Praxis-Tipp
Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer im Betrieb wegen Mitgliederwerbung anzusprechen, Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit ist. Hierzu haben die Gewerkschaften grundsätzlich auch ein Zutrittsrecht zum Betrieb (siehe zuletzt Bundesarbeitsgericht vom 28.02.2006, gerichtl. Aktenz. 1AZR 460/04, abgedruckt in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2006, 798). Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht Gewerkschaftswerbung auch mit Blick auf innerbetriebliche email-Kommunikation zugelassen, soweit eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1 GG, Eigentum, und Art. 2 Abs. 1 GG, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und der grundrechtlich geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit kein abweichendes Ergebnis liefert. Solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führe, gehe die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit vor.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt

