Gewährleistungsrechte auch bei Schwarzarbeit
Die Entscheidung
Auch in den Fällen, in denen Handwerker ihre Arbeit „ohne Rechnung“ erbringen, können bei Mängeln Gewährleistungsrechte ausgeübt werden.
Im konkreten Fall hatte der Hauseigentümer den Handwerker damit beauftragt, die Terrasse des Hauses abzudichten. Es sollte keine Rechnung gestellt werden – eine typische Schwarzarbeit also, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Kurze Zeit später kam es zu einem Wasserschaden in der Einliegerwohnung unter der Terrasse. Der Handwerker wollte die Mängel nicht beseitigen. Durch die Schwarzarbeit und die Steuerhinterziehung sei der zugrundeliegende Werkvertrag nichtig. Diesem Argument hat der BGH eine Absage erteilt. Der Handwerker musste den Mangel beseitigen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern. Wenn Private wie so oft mit Handwerkern zusammenarbeiten und dabei keine Rechnung gestellt wird, kommt das böse Erwachen, wenn Mängel erkannt werden und der Handwerker sich weigert, diese zu beseitigen. In diesem Fall scheuten viele dann den Gang vor Gericht, um nicht „aufzufliegen“.
Besonders bitter war es dann für diejenigen, die ein Gerichtsprozess durchführten und deren Klage mit dem Argument abgewiesen wurde, der Vertrag mit dem Handwerker sei wegen der geplanten Steuerhinterziehung nichtig. Denn ohne einen Werkvertrag bestehen auch keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker.
Diese Ungerechtigkeit hat der BGH nun relativiert. Die Privilegierung von Handwerkern in dieser Konstellation besteht – zu Recht – nicht mehr.
Tipp
Mit dem Handwerker zu vereinbaren, dass dieser ohne Rechnung arbeiten soll, birgt mehr Risiken als Vorteile:
Wenn Mängel erkannt werden und der Handwerker sich dennoch weigert, diese zu beseitigen, steht der Auftraggeber vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder er akzeptiert die Mängel, ohne zu wissen, ob oder welche weitere Schäden in der Zukunft dadurch entstehen. Oder er klagt die Gewährleistungsansprüche ein. Dann riskiert er, die Steuerhinterziehung zu offenbaren, bei der in dieser Form nicht unerhebliche Ordnungsgelder verhängt werden. Die Schwarzarbeitsabrede bietet auch nach der Entscheidung des BGH für den Werkunternehmer einen großen Anreiz, sich vertragswidrig zu verhalten und die Gewährleistung abzulehnen. Dieser kann darauf spekulieren, dass der Auftraggeber sich dagegen entscheidet, ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Auftraggeber sollte in diesen Fällen genau klären lassen, ob sich ein Vorgehen gegen den Werkunternehmer lohnt.
Mirco Bunzel
Rechtsanwalt
Auch in den Fällen, in denen Handwerker ihre Arbeit „ohne Rechnung“ erbringen, können bei Mängeln Gewährleistungsrechte ausgeübt werden.
Im konkreten Fall hatte der Hauseigentümer den Handwerker damit beauftragt, die Terrasse des Hauses abzudichten. Es sollte keine Rechnung gestellt werden – eine typische Schwarzarbeit also, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Kurze Zeit später kam es zu einem Wasserschaden in der Einliegerwohnung unter der Terrasse. Der Handwerker wollte die Mängel nicht beseitigen. Durch die Schwarzarbeit und die Steuerhinterziehung sei der zugrundeliegende Werkvertrag nichtig. Diesem Argument hat der BGH eine Absage erteilt. Der Handwerker musste den Mangel beseitigen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern. Wenn Private wie so oft mit Handwerkern zusammenarbeiten und dabei keine Rechnung gestellt wird, kommt das böse Erwachen, wenn Mängel erkannt werden und der Handwerker sich weigert, diese zu beseitigen. In diesem Fall scheuten viele dann den Gang vor Gericht, um nicht „aufzufliegen“.
Besonders bitter war es dann für diejenigen, die ein Gerichtsprozess durchführten und deren Klage mit dem Argument abgewiesen wurde, der Vertrag mit dem Handwerker sei wegen der geplanten Steuerhinterziehung nichtig. Denn ohne einen Werkvertrag bestehen auch keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker.
Diese Ungerechtigkeit hat der BGH nun relativiert. Die Privilegierung von Handwerkern in dieser Konstellation besteht – zu Recht – nicht mehr.
Tipp
Mit dem Handwerker zu vereinbaren, dass dieser ohne Rechnung arbeiten soll, birgt mehr Risiken als Vorteile:
Wenn Mängel erkannt werden und der Handwerker sich dennoch weigert, diese zu beseitigen, steht der Auftraggeber vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder er akzeptiert die Mängel, ohne zu wissen, ob oder welche weitere Schäden in der Zukunft dadurch entstehen. Oder er klagt die Gewährleistungsansprüche ein. Dann riskiert er, die Steuerhinterziehung zu offenbaren, bei der in dieser Form nicht unerhebliche Ordnungsgelder verhängt werden. Die Schwarzarbeitsabrede bietet auch nach der Entscheidung des BGH für den Werkunternehmer einen großen Anreiz, sich vertragswidrig zu verhalten und die Gewährleistung abzulehnen. Dieser kann darauf spekulieren, dass der Auftraggeber sich dagegen entscheidet, ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Auftraggeber sollte in diesen Fällen genau klären lassen, ob sich ein Vorgehen gegen den Werkunternehmer lohnt.
Mirco Bunzel
Rechtsanwalt

