Geplante Änderungen im Erbrecht
Das Reformvorhaben
Im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht ist das Erbrecht selbst in den letzten Jahren von Gesetzesänderungen weitgehend verschont geblieben. Noch bis vor kurzem sah es so aus, als ob sich dies bald ändern werde. Das Bundeskabinett hatte am 30.1.2008 den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf sah vor allem Änderungen im Pflichtteilsrecht und im Verjährungsrecht vor. Dabei beschränkte er sich jedoch auf punktuelle Änderungen. Vielen ging das nicht weit genug. Sie bespöttelten die angedachte Reform bald als "Reförmchen".
Der Bundesrat nahm zeitnah am 14.03.2008 zu dem Gesetzentwurf Stellung. In einer Gegenäußerung wies die Bundesregierung die meisten Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Im Übrigen wurde der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen. Diese erarbeiteten Alternativen. Im Oktober 2008 fand dann im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverständigenanhörung statt.
Mittlerweile ist fraglich, ob die Erbrechtsreform in der sich allmählich dem Ende zuneigen-den Legislaturperiode noch Gesetz wird und wenn ja mit welchen Einzelregelungen. Die überwiegende Einschätzung geht dahin, dass es bis zur Bundestagswahl im Herbst 2009 zu keiner Verabschiedung mehr kommt.
Was danach wird, hängt nicht zuletzt von den Kräfteverhältnissen im neuen Bundestag ab.
Auswirkungen auf die Praxis
Die zu Unrecht als "Reförmchen" bespöttelte Erbrechtsreform enthält in Wahrheit schwerwiegende Eingriffe insbesondere im Pflichtteils- und Verjährungsrecht.
Durch zahlreiche Änderungen im Pflichtteilsrecht soll die Testierfreiheit der Erblasser - also das Recht, das eigene Vermögen nach Belieben zu vererben - gestärkt werden. Dies geht zwangsläufig zulasten der Pflichtteilsberechtigten. Deren grundsätzlich unentziehbarer Anspruch auf eine gesicherte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers verliert so weiter an Bedeutung.
Im Verjährungsrecht sind die geplanten Änderungen einschneidend: Bislang ist es noch so, dass erbrechtliche Ansprüche gesetzlich erst nach 30 Jahren verjähren. Bestrebungen, diesen Schutz auszuhöhlen, ist der Bundesgerichtshof bis zuletzt entgegengetreten. Der Reformentwurf will dies nun aushebeln. Zukünftig soll auch im Erbrecht die im Schuldrecht bereits seit 2002 einheitlich geltende kurze Verjährung von lediglich 3 Jahren gelten, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen.
Und noch etwas kommt hinzu: Der Reformentwurf erlaubt teilweise auch Eingriffe in im Grunde bereits abgeschlossene Sachverhalte. So soll ein Schenker zukünftig die Ausgleichung oder Anrechnung von Schenkungen auch nachträglich anordnen können. Dies sogar ohne Information des Beschenkten, obwohl eine solche Maßnahme dessen Pflichtteil unter Umständen massiv schmälert. Vor solchen unliebsamen Überraschungen ist der Beschenkte im gegenwärtigen Recht noch vollständig gefeit.
Tipp
Alle Beteiligten in Erbsachen - diejenigen, die bereits geerbt haben, ebenso wie diejenigen, die zukünftig erben werden oder auch vererben wollen, und nicht zuletzt die Pflichtteilsberechtigten, die von Enterbung bedroht sind - werden sich über kurz oder lang auf Änderungen einstellen müssen.
Denn auch wenn das Reformvorhaben mit dem Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode vorerst "beerdigt" werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass durch den neuen Bundestag kein einziger der bisherigen Diskussionspunkte mehr aufgegriffen wird. Immerhin ist die Reform in der Fachwelt größtenteils positiv aufgenommen worden.
Erblasser wie Pflichtteilsberechtigte tun daher gut daran, sich über die geplanten Änderungen einmal näher zu informieren und sich über einzelne, sie möglicherweise betreffende Änderungen vielleicht vorsorglich auch einmal beraten zu lassen. Durch vorausschauende lebzeitige Vermögensübertragungen und ausdifferenzierte Testamente lassen sich möglicherweise durch eine verspätete Erbrechtsreform eintretende Überraschungen vermeiden.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht ist das Erbrecht selbst in den letzten Jahren von Gesetzesänderungen weitgehend verschont geblieben. Noch bis vor kurzem sah es so aus, als ob sich dies bald ändern werde. Das Bundeskabinett hatte am 30.1.2008 den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf sah vor allem Änderungen im Pflichtteilsrecht und im Verjährungsrecht vor. Dabei beschränkte er sich jedoch auf punktuelle Änderungen. Vielen ging das nicht weit genug. Sie bespöttelten die angedachte Reform bald als "Reförmchen".
Der Bundesrat nahm zeitnah am 14.03.2008 zu dem Gesetzentwurf Stellung. In einer Gegenäußerung wies die Bundesregierung die meisten Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Im Übrigen wurde der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen. Diese erarbeiteten Alternativen. Im Oktober 2008 fand dann im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverständigenanhörung statt.
Mittlerweile ist fraglich, ob die Erbrechtsreform in der sich allmählich dem Ende zuneigen-den Legislaturperiode noch Gesetz wird und wenn ja mit welchen Einzelregelungen. Die überwiegende Einschätzung geht dahin, dass es bis zur Bundestagswahl im Herbst 2009 zu keiner Verabschiedung mehr kommt.
Was danach wird, hängt nicht zuletzt von den Kräfteverhältnissen im neuen Bundestag ab.
Auswirkungen auf die Praxis
Die zu Unrecht als "Reförmchen" bespöttelte Erbrechtsreform enthält in Wahrheit schwerwiegende Eingriffe insbesondere im Pflichtteils- und Verjährungsrecht.
Durch zahlreiche Änderungen im Pflichtteilsrecht soll die Testierfreiheit der Erblasser - also das Recht, das eigene Vermögen nach Belieben zu vererben - gestärkt werden. Dies geht zwangsläufig zulasten der Pflichtteilsberechtigten. Deren grundsätzlich unentziehbarer Anspruch auf eine gesicherte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers verliert so weiter an Bedeutung.
Im Verjährungsrecht sind die geplanten Änderungen einschneidend: Bislang ist es noch so, dass erbrechtliche Ansprüche gesetzlich erst nach 30 Jahren verjähren. Bestrebungen, diesen Schutz auszuhöhlen, ist der Bundesgerichtshof bis zuletzt entgegengetreten. Der Reformentwurf will dies nun aushebeln. Zukünftig soll auch im Erbrecht die im Schuldrecht bereits seit 2002 einheitlich geltende kurze Verjährung von lediglich 3 Jahren gelten, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen.
Und noch etwas kommt hinzu: Der Reformentwurf erlaubt teilweise auch Eingriffe in im Grunde bereits abgeschlossene Sachverhalte. So soll ein Schenker zukünftig die Ausgleichung oder Anrechnung von Schenkungen auch nachträglich anordnen können. Dies sogar ohne Information des Beschenkten, obwohl eine solche Maßnahme dessen Pflichtteil unter Umständen massiv schmälert. Vor solchen unliebsamen Überraschungen ist der Beschenkte im gegenwärtigen Recht noch vollständig gefeit.
Tipp
Alle Beteiligten in Erbsachen - diejenigen, die bereits geerbt haben, ebenso wie diejenigen, die zukünftig erben werden oder auch vererben wollen, und nicht zuletzt die Pflichtteilsberechtigten, die von Enterbung bedroht sind - werden sich über kurz oder lang auf Änderungen einstellen müssen.
Denn auch wenn das Reformvorhaben mit dem Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode vorerst "beerdigt" werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass durch den neuen Bundestag kein einziger der bisherigen Diskussionspunkte mehr aufgegriffen wird. Immerhin ist die Reform in der Fachwelt größtenteils positiv aufgenommen worden.
Erblasser wie Pflichtteilsberechtigte tun daher gut daran, sich über die geplanten Änderungen einmal näher zu informieren und sich über einzelne, sie möglicherweise betreffende Änderungen vielleicht vorsorglich auch einmal beraten zu lassen. Durch vorausschauende lebzeitige Vermögensübertragungen und ausdifferenzierte Testamente lassen sich möglicherweise durch eine verspätete Erbrechtsreform eintretende Überraschungen vermeiden.
Michael Petermann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht

