Fehlende charakterliche Eignung bei einer Polizeimeisteranwärterin infolge nebenberuflicher Bardamen-Tätigkeit

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Rahmen eines vom Unterzeichner betriebenen (bislang nicht rechtskräftig entschiedenen) Eilverfahrens am 18.02.2009 beschlossen (gerichtl. Akentz.:  9 K 384/09) , dass die für die Bewerbereinstellung zuständige Polizeibehörde das Einstellungsbegehren einer Abiturientin zu Recht wegen bestehender Zweifel an der charakterlichen Eignung beendet habe, weil diese jedenfalls im Rahmen eines Internet-Forums bei ihrer Persönlichkeitsbeschreibung Hinweise auf eine „künftig anzutretende Ausbildungsstelle einer Polizeimeisteranwärterin“ gegeben und im Weiteren auch Fotos in das Forum eingestellt habe, die sie bei Ausübung ihrer nebenberuflichen Bardamentätigkeit mit Bikini und Stiefeln bekleidet zeigten, wobei auch Tanzeinlagen abgebildet waren, die Aktivitäten als „Table – Dancer“ oder ähnliches beinhalteten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes lässt sich durch diese von der Antragstellerin veranlasste Verknüpfung jedenfalls nicht ausschließen, dass sie durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit sich einen stärkeren Zulauf als Kellnerin versprochen habe, worin ein „merkwürdiges Verständnis des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen“ dürfte.


Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung hat bereits jetzt ein  bundesweites erhebliches Medienecho erfahren. Viele noch nicht auf Lebenszeit verbeamtete und in Ausbildung befindliche Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden werden durch die Entscheidung aufgeschreckt eigene Auftritte in vergleichbaren Kommunikationsplattformen des Internets überprüfen.

Tipp

Auch jugendliche Bewerber, die Beamtenlaufbahnen im öffentlichen Dienst mindestens bei den Polizeibehörden des Landes anstreben, sollten höchst vorsorglich Kellner- und Bedienungstätigkeiten in Diskotheken oder gar im Rotlichtmilieu  meiden. Selbst wenn solche (Neben-)Tätigkeiten ausgeübt werden, sollten diese jedenfalls nicht auch noch ausdrücklich in Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes – speziell bei Polizeibehörden – gebracht werden.

 
Andreas Klinger
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozial- und Verwaltungsrecht

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