Europäischer Gerichtshof entscheidet über Altersdiskriminierung bei der Laufzeit von Arbeitsverhältnissen – „Palacios de la Villa“
Die Entscheidung
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung Palacios de la Villa vom 16.10.2007 (Rechtssache C‑411/05) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Altersgrenze in Arbeitsverträgen gegen die Anti-Diskriminierungsrichtlinie verstoßen kann (http://curia.europa.eu). Nach spanischem Recht können Tarifverträge vorsehen, dass Arbeitsverhältnisse bei Erreichen des 65. Lebensjahres enden, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente vorliegen. Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass derartige Regelungen in Tarifverträgen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Richtlinie lässt nationale Regelungen zu, die eine Benachteiligung aufgrund des Alters darstellen, wenn diese im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt sind. Eine Benachteiligung ist dann gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt zu verstehen sind. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Der spanische Gesetzgeber habe, so der EuGH in den Gründen der Entscheidung, mit dieser Regelung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, insbesondere die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dieses Ziel sei objektiv und angemessen im Sinne der Richtlinie. Der Gerichtshof betont, dass die Nationalstaaten bei der Entscheidung, welches beschäftigungspolitische Ziel sie verfolgen und welche Maßnahmen sie hierzu ergreifen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben. Die Beschäftigten hätten zudem durch die Absicherung in Form der Altersrente, sofern diese eine angemessene Versorgung darstellt, einen entsprechenden Ausgleich.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung wird sich insbesondere auf die Handhabung der Altersdiskriminierung im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bedeutend auswirken. Ähnlich wie das Bundesarbeitsgericht bereits zu Altersgrenzen in Arbeitsverträgen in Deutschland vor Einführung des AGG entschieden hat, stellt der Bezug einer Altersrente im Regelfall eine angemessene Versorgung dar, die derartige Altersgrenzen als berechtigt erscheinen lässt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz auswirken wird.
Tipp
Altersgrenzen in Arbeitsverträgen können im Einzelfall eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen. Es empfiehlt sich, entsprechende Regelungen gegebenenfalls anwaltlich überprüfen zu lassen.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung Palacios de la Villa vom 16.10.2007 (Rechtssache C‑411/05) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Altersgrenze in Arbeitsverträgen gegen die Anti-Diskriminierungsrichtlinie verstoßen kann (http://curia.europa.eu). Nach spanischem Recht können Tarifverträge vorsehen, dass Arbeitsverhältnisse bei Erreichen des 65. Lebensjahres enden, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente vorliegen. Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass derartige Regelungen in Tarifverträgen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Richtlinie lässt nationale Regelungen zu, die eine Benachteiligung aufgrund des Alters darstellen, wenn diese im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt sind. Eine Benachteiligung ist dann gerechtfertigt, wenn sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt zu verstehen sind. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Der spanische Gesetzgeber habe, so der EuGH in den Gründen der Entscheidung, mit dieser Regelung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, insbesondere die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dieses Ziel sei objektiv und angemessen im Sinne der Richtlinie. Der Gerichtshof betont, dass die Nationalstaaten bei der Entscheidung, welches beschäftigungspolitische Ziel sie verfolgen und welche Maßnahmen sie hierzu ergreifen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben. Die Beschäftigten hätten zudem durch die Absicherung in Form der Altersrente, sofern diese eine angemessene Versorgung darstellt, einen entsprechenden Ausgleich.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung wird sich insbesondere auf die Handhabung der Altersdiskriminierung im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bedeutend auswirken. Ähnlich wie das Bundesarbeitsgericht bereits zu Altersgrenzen in Arbeitsverträgen in Deutschland vor Einführung des AGG entschieden hat, stellt der Bezug einer Altersrente im Regelfall eine angemessene Versorgung dar, die derartige Altersgrenzen als berechtigt erscheinen lässt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz auswirken wird.
Tipp
Altersgrenzen in Arbeitsverträgen können im Einzelfall eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen. Es empfiehlt sich, entsprechende Regelungen gegebenenfalls anwaltlich überprüfen zu lassen.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt

