Bundesarbeitsgericht kippt tarifliche Altersgrenze für Cockpitpersonal

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Cockpitpersonal bei einer großen deutschen Fluggesellschaft für unwirksam gehalten. Der entsprechende Haustarifvertrag sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Rechtlich handelt es sich bei der tariflichen Altersgrenze um eine Befristung. Gegen diese Befristung hatten sich mehrere Piloten gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das Gericht urteilte, dass die Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund der genannten Befristung geendet hätten (Urteil v. 18.01.2012 – gerichtl. Aktenz. 7 AZR 112/08).

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Tarifverträge durchaus Altersgrenzen vorsehen könnten, dass diese aber an den europarechtlichen Vorgaben gegen die Altersdiskriminierung gemessen werden müssten. Die Altersgrenze stelle eine unmittelbare Benachteiligung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern dar. Diese Benachteiligung sei nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt. Die Bestimmungen im AGG, die sich mit der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters befassen, seien unionsrechtskonform auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Altersgrenze von 60 Jahren keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (§ 8 Abs. 1 AGG). Zweck der Altersgrenze sei die Gewährleistung der Flugsicherheit. Öffentlichrechtlich gebe es aber erst für Piloten ab 65 Jahren keine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen mehr. Die Beendigung der Tätigkeit zum 60. Lebensjahr sei insoweit nicht verhältnismäßig. Es gebe keine Erkenntnisse dahingehend, dass weitergehende als die öffentlichrechtlichen Fluglizenzbeschränkungen erforderlich seien. Die Altersgrenze sei auch nicht als unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, weil sie nicht objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 S. 1 und S. 2 AGG). Legitime Ziele seien sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Das Ziel der Flugsicherheit sei aber kein solches Ziel. Aufgrund der mit der Altersgrenze verbundenen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters entfalle diese ersatzlos.

 

Auswirkungen auf die Praxis:

In der Vergangenheit hatte der Siebte Senat tarifliche Altersgrenzen für Piloten von 60 Jahren in bestimmten Fällen für zulässig erachtet und dies überwiegend mit Aspekten der Flugsicherheit begründet (auf die Besonderheiten dieser Entscheidungen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden). Dann trat am 18.08.2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG in Kraft. Der Einfluss des Diskriminierungsrechts auf die Rechtsprechung zu Altersgrenzen ist seither nicht mehr zu verkennen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte im oben beschriebenen Fall den Europäischen Gerichtshof in einem Beschluss vom 17.06.2009 um Vorabentscheidung ersucht. In der EuGH-Entscheidung v. 13.09.2011 C-447/09 – „Prigge (siehe dazu Hauck-Scholz in: öAT 2011, 230) hat der Gerichtshof dann die vom Bundesarbeitsgericht schon im Vorlagebeschluss vorgezeichnete unionrechtskonforme Auslegung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes inhaltlich geklärt (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urt. v. 26.01.2012 – gerichtl. Aktenz. 7 Sa 1362/08).

 

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

 

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