Bildung von Altersgruppen bei Sozialauswahl verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung


Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung aufgrund des Alters eines Beschäftigten, wenn diese Benachteiligung nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher unwirksam sein.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Klage eines 51-jährigen Karosseriefacharbeiters beschäftigt. Dieser machte die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend, weil er zu Unrecht unter den in einem Interessenausgleich namentlich benannten Arbeitnehmern gewesen sei, denen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden sollte. Die dem Interessenausgleich angefügte Namensliste war aufgrund einer Punktetabelle zusammengestellt worden, in der Sozialpunkte für das Lebensalter vergeben und bestimmte Altersgruppen gebildet wurden, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr).

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass in der Altersgruppenbildung zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung liege, dass diese jedoch gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt sei. Die Bildung von Altersgruppen wirke unter anderem der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 87/08, Urteil v. 06.11.2008, gerichtl. Aktenz.: 2 AZR 701/07).

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt

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