Berufsunfähigkeitsrente eines Architekten

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 04.03.2010 (Aktenzeichen: 3 A 341/09) entschieden, dass eine Berufsunfähigkeit eines Architekten im Sinne der Satzung des Versorgungswerks voraussetzt, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeit zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist.

Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit liegt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes jedoch nicht vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen.

Im vorliegenden Fall wurde die Grunderkrankung des Klägers auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und des Sozialmedizinischen Gutachtens als behandelbar erachtet. Man ging davon aus, dass der Kläger bislang noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um seine berufliche Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Deshalb wurde eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerkes verneint.


Tipp

Entscheidend für einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente sind stets die jeweiligen Satzungen der Versorgungswerke.

Daher ist bereits vor der Antragstellung die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt sinnvoll.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt

Zurück