Arbeitsunfall und Rotatorenmanschettenruptur

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einer neueren Entscheidung bestätigt, dass auch eine diagnostizierte Schulterverletzung in Form einer sog. Rotatorenmanschettenruptur als gesetzlich versicherte Unfallfolge von den Berufsgenossenschaften anerkannt werden muss.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein teilweiser oder gänzlicher Riss der Subscapularissehne zu verzeichnen ist, vgl. Bayerisches Landessozialgericht  im Urteil vom 19.02.2008 mit dem Aktenzeichen L 3 U 102/05.


Auswirkungen auf die Praxis

Das Landessozialgericht hat die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichtes allerdings nur deshalb zu Gunsten des klagenden Versicherten geändert, weil vorliegend nicht eine Verletzung der Supraspinatussehne aufgetreten war, wie es dem Regelfall bei ursächlich degenerativ entstandenen Vorschäden entspricht, sondern weil im Falle des Klägers hier ausschließlich die Subscapularissehne betroffen war. Derartige isolierte Schädigungen der Subscapularissehne beruhen nämlich nach wissenschaftlicher Erkenntnis weit überwiegend auf traumatischen Ursachen, so dass ein Zusammenhang mit dem schädigenden Unfallereignis hier  regelmäßig in Betracht kommt.

Tipp

Der vorliegende Fall zeigt, dass es sich lohnt, im Einzelfall eine genaue Krankheitsdiagnose vornehmen zu lassen, wenn es bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beispielsweise durch einen Sturz zu einer schmerzhaften Schulterverletzung kommt. In vorliegendem Fall hatte eine bloße Röntgenaufnahme der linken Schulter in zwei Ebenen zunächst keinen Befund ergeben. Aufgrund anhaltender Schmerzen hatte sich der Versicherte dann noch einer Kernspinuntersuchung der betroffenen Schulter unterzogen, bei der dann eine stattgehabte Teilruptur der Subscapularissehne mit anderen Normabweichungen diagnostiziert werden konnte, die vom Landessozialgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Urteils als Unfallfolge mit der Haftungsverpflichtung der betreffenden Berufsgenossenschaft beurteilt wurde.

Andreas Klinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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