Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht auf Unwirksamkeit seiner eigenen außerordentlichen Kündigung berufen
Die Entscheidung
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später unter Umständen nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12.03.2009 geurteilt (Pressemitteilung Nr. 26/09, gerichtl. Aktenz. 2 AZR 894/07). Der Arbeitnehmer hatte in diesem Fall fristlos wegen eines Gehaltsrückstands von mehreren Monaten gekündigt; kurz danach war der Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen worden. Der Arbeitnehmer verlangte nunmehr Zahlung von Gehalt von dem Betriebsübernehmer und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis bestehe wegen Betriebsübergangs weiter und die zuvor von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage für erfolglos gehalten. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfe eines wichtigen Grundes, ein solcher könne auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Der Arbeitgeber könne die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nehme er jedoch die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Auswirkungen auf die Praxis
In einer Entscheidung vom 16.01.2003 ( 2 AZR 653/01) hatte der entscheidende Senat bereits ausgeführt, die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes sei dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen verwehrt. Eingehender hatte sich das Gericht in einem Urteil vom 04.12.1997 (gerichtl. Aktenz. 2 AZR 799/96) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitnehmer seine eigene Kündigung als rechtsunwirksam angreifen könne. Ein widersprüchliches Verhalten bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit liege – so das Gericht - vor, wenn besondere Umstände dies als treuwidrig erscheinen ließen. Bei einer mehrfach ausgesprochenen außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers – die vorliegend auch nach dem Beschwichtigungsversuch des Arbeitgebers noch einmal wiederholt wurde, er (der Arbeitnehmer) solle dabei doch an seine Familie denken, sei eine Geltendmachung der Unwirksamkeit treuwidrig, weil der Arbeitnehmer eine „erkennbar ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht“ habe erkennen lassen. Für die Treuwidrigkeit mussten daher besondere Umstände vorliegen. Die Literatur hatte dem entnommen, der Arbeitnehmer könne das Fehlen eines wichtigen Grundes für seine außerordentliche Kündigung später noch geltend machen, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen vorlägen, die das Bundesarbeitsgericht für die Treuwidrigkeit formuliert hatte. Die jetzige Entscheidung liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor, es bleibt daher abzuwarten, ob das Gericht die Schwelle zur Treuwidrigkeit im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsprechung gesenkt hat.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später unter Umständen nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12.03.2009 geurteilt (Pressemitteilung Nr. 26/09, gerichtl. Aktenz. 2 AZR 894/07). Der Arbeitnehmer hatte in diesem Fall fristlos wegen eines Gehaltsrückstands von mehreren Monaten gekündigt; kurz danach war der Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen worden. Der Arbeitnehmer verlangte nunmehr Zahlung von Gehalt von dem Betriebsübernehmer und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis bestehe wegen Betriebsübergangs weiter und die zuvor von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage für erfolglos gehalten. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfe eines wichtigen Grundes, ein solcher könne auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Der Arbeitgeber könne die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nehme er jedoch die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Auswirkungen auf die Praxis
In einer Entscheidung vom 16.01.2003 ( 2 AZR 653/01) hatte der entscheidende Senat bereits ausgeführt, die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes sei dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen verwehrt. Eingehender hatte sich das Gericht in einem Urteil vom 04.12.1997 (gerichtl. Aktenz. 2 AZR 799/96) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitnehmer seine eigene Kündigung als rechtsunwirksam angreifen könne. Ein widersprüchliches Verhalten bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit liege – so das Gericht - vor, wenn besondere Umstände dies als treuwidrig erscheinen ließen. Bei einer mehrfach ausgesprochenen außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers – die vorliegend auch nach dem Beschwichtigungsversuch des Arbeitgebers noch einmal wiederholt wurde, er (der Arbeitnehmer) solle dabei doch an seine Familie denken, sei eine Geltendmachung der Unwirksamkeit treuwidrig, weil der Arbeitnehmer eine „erkennbar ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht“ habe erkennen lassen. Für die Treuwidrigkeit mussten daher besondere Umstände vorliegen. Die Literatur hatte dem entnommen, der Arbeitnehmer könne das Fehlen eines wichtigen Grundes für seine außerordentliche Kündigung später noch geltend machen, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen vorlägen, die das Bundesarbeitsgericht für die Treuwidrigkeit formuliert hatte. Die jetzige Entscheidung liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor, es bleibt daher abzuwarten, ob das Gericht die Schwelle zur Treuwidrigkeit im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsprechung gesenkt hat.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt

