Arbeitgeber muss Arbeitnehmerdaten auf Homepage nach dessen Ausscheiden löschen
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Hessen (Entscheidung vom 24.01.2012, gerichtl. Aktenz. 19 SaGa 1480/11, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml) hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei aufrechterhalten, nach der diese die persönlichen Daten und Fotos einer gekündigten Anwältin auf ihrer Homepage nicht veröffentlichen darf. Die Kanzlei hatte eine angestellte Rechtsanwältin zum Ablauf des dritten Anstellungsmonats gekündigt. Danach hatte sie ihren Lebenslauf zwar gelöscht, im „News-Blog“ tauchte aber weiter ihr Profil und ihr Foto mit einem werbenden Text auf.
Das Gericht entschied, dass die vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung zu Recht ergangen sei. Der Anspruch auf Entfernung ergebe sich aus § 241 Absatz 2 sowie § 1004 und § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit dem Kunsturhebergesetz. Das Profil der Anwältin habe werbenden Charakter. Mit dem Bild werde im vorliegenden Fall mit der Persönlichkeit der Anwältin geworben. Diese habe ein überwiegendes Interesse an der Entfernung der Veröffentlichung. Sie könne zu beruflichen Nachteilen führen. Im Internet werde man auf der Suche nach der Anwältin auf die Seite der Kanzlei verwiesen. Es entstehe der Eindruck, die Anwältin arbeite noch dort. Die Entfernung sei der Kanzlei auch zumutbar, sie sei nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
Auswirkungen auf die Praxis:
In der genannten Entscheidung geht es nicht um die Nutzung von Arbeitsergebnissen oder Publikationen, an denen Arbeitnehmer mitgewirkt haben. Das Urteil befasst sich aber mit der ebenfalls überaus wichtigen Frage, was mit veröffentlichten Arbeitnehmerdaten nach deren Ausscheiden passiert. Sofern Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auch für den Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in die Nutzung von Fotos und werbenden Aussagen die auf die individuelle Leistung und die Person des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, eingewilligt haben, darf der Arbeitgeber diese nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus einsetzen.

