Anspruch auf Teilzeit auch bei Führungskräften

Die Entscheidung:

 

Das Arbeitsgericht Berlin hat 20.04.2012 entschieden, dass ein Arbeitgeber auch bei Führungskräften den Wunsch nach Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis darauf zurückweisen kann, eine Vollzeittätigkeit sei für ihn konzeptionell unabdingbar. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin gehört es vielmehr zu den Organisationspflichten des Arbeitgebers "alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen" zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen können.

 

Auswirkungen auf die Praxis:

 

Auch Führungskräfte müssen eine Zurückweisung ihres Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber nicht einfach hinnehmen, sondern können gegen die Zurückweisung erfolgreich vorgehen, wenn der Arbeitgeber für die Zurückweisung keine tragbaren Gründe liefert. Bei einer Zurückweisung des Teilzeitantrags sollte die Führungskraft deshalb fachanwaltlichen Rat einholen.

 

Umgekehrt gilt für Arbeitgeber, dass die Zurückweisung eines Teilzeitantrags auch bei Führungskräften einer sorgfältigen Begründung bedarf. Möchte ein Arbeitgeber dem Teilzeitbegehren einer Führungskraft nicht nachkommen, sollte der Arbeitgeber fachanwaltlichen Rat einholen, um den Teilzeitantrag auch rechtswirksam zurückweisen zu können. Hier ist zu beachten, dass der Arbeitgeber insbesondere bei der Zurückweisung eines Teilzeitbegehrens in der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 7 S. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen muss.

 

Dr. Ralf Baur
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart

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