Altersdiskriminierung bei der Suche nach „jungen engagierten“ Mitarbeitern

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08. 2010 – gerichtl. Aktenz. 8 AZR 530/09, siehe Pressemitteilung Nr. 64/10).
Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Ein 1958 geborener Volljurist bewirbt sich auf eine von einem Unternehmen geschaltete Stellenanzeige, in der dieses für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ sucht. Er erhält – nicht überraschend - eine Absage, eingestellt wird eine 33-jährige Bewerberin. Mit seiner Klage verlangt der Stellenbewerber eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts, weil er wegen seines Alters diskriminiert worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Unternehmen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zahlen muss, mehr allerdings nicht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstoße gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach seien Stellen unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Da der Kläger allerdings nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, stehe ihm der ebenfalls geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Tipp:

Die ausdrückliche Suche nach „jungen“ Bewerbern ist grundsätzlich altersdiskriminierend. Ausnahmen davon wird es, wenn überhaupt, nur in den wenigsten Fällen geben. Mittlerweile hat es sich auch weitgehend herumgesprochen, dass in Stellenanzeigen das Kriterium „jung“ fehl am Platz ist. Die Stellenanzeige, in denen der sprichwörtliche „junge und dynamische Bewerber gesucht“ wird, hat ausgedient. Der geschilderte Fall zeigt, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Stellenanzeigen höchste Sorgfalt an den Tag legen müssen, er zeigt aber auch gleichzeitig die Grenzen des Diskriminierungsrechts auf: Die Stelle bekommt der Bewerber trotzdem nicht (weil die Diskriminierung nicht zu einem Anspruch auf Einstellung führt, § 15 Abs. 6 AGG), und die Entschädigung ist beschränkt auf maximal drei Monatsgehälter (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG), wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gaßmann & Seidel Anwaltskanzlei, Stuttgart

Zurück