LAG Hamm: Verfasser des Büro-Romans „Wer die Holle fürchtet, kennt das Büro nicht“ durfte nicht fristlos gekündigt werden
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 15.07.2011, gerichtl. Aktenz.: 13 Sa 436/11) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Arbeitnehmer ist Mitglied des Betriebsrats und langjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Er hat einen Roman verfasst, in dem er ein desaströses Bild über das Leben am Arbeitsplatz zeichnet: Ein Kollege berauscht sich regelmäßig mit Drogen, einer türkischen Kollegin mit üppiger Figur wird mangelnde Intelligenz und der ausgiebige Gebrauch von Straßenjargon unterstellt, der Juniorchef wird als Feigling, der lieber andere vorschickt, wenn es unangenehm wird, dargestellt. Nachdem der Arbeitnehmer angeblich Ende Oktober 2010 das Buch im Betrieb während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf angeboten hat, sprach der Arbeitgeber im November 2010 nach Zustimmung des Betriebsrats eine fristlose Kündigung aus. Das Buch enthalte sexistische und beleidigende Passagen, der Betriebsfrieden sei massiv gestört worden. Der Arbeitnehmer erhebt hiergegen Kündigungsschutzklage. Er beruft sich auf die Kunstfreiheit. Die dargestellten Personen seien nicht mit realen Personen verwechselbar.
Das Arbeitsgericht Herford hatte in der erstinstanzlichen Entscheidung folgenden Ansatzpunkt gewählt: Der Arbeitnehmer dürfe nicht gegen seine Treuepflicht zum Arbeitgeber verstoßen. Dies sei dann der Fall, wenn er beispielsweise Persönlichkeitsrechte der Kollegen verletze. Dies sei jedoch hier nicht dargetan. Selbst wenn in die Persönlichkeitsrechte von Kollegen eingegriffen worden wäre, so sei die Kunstfreiheit hierbei zu berücksichtigen. Je stärker eine nicht auf bestimmte Personen abzielende Darstellung in den Bereich der Privatsphäre bzw. intime Lebensbereiche hineinreiche, desto höher seien die Anforderungen an die Anonymisierung. Der Arbeitgeber habe nicht detaillierter vorgetragen, in welcher Hinsicht er eine Identität mit real existierenden Personen vorlag. Auch der Aspekt der Betriebsfriedensstörung reiche für eine außerordentliche Kündigung nicht aus, weil der Arbeitnehmer nicht in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht verstoßen habe, keine Konflikte in den Betrieb hineinzutragen.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des vorangehend befassten Arbeitsgerichts bestätigt, welches die Kündigung für unwirksam hielt. Der Arbeitnehmer habe sich auf die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit berufen können. In dem Werk sei kein ausreichender Bezug zu in Wirklichkeit existierenden Personen angelegt. Dies sei nur dann der Fall, wenn sämtliche porträtierten Eigenschaften einer tatsächlichen Person zugeordnet werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Arbeitnehmer habe zudem versichert, der Roman spiegele nicht die wirklichen Verhältnisse wider.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Verfahren fordert fast zwangsläufig zum Widerspruch heraus: Kann der Arbeitnehmer wirklich erwarten, dass derartige „Schläge unter die Gürtellinie“ im Arbeitsverhältnis ohne Folgen bleiben ? Kann ich mich wirklich so leicht hinter der Kunstfreiheit „verschanzen“ ? Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass der Maßstab im vorliegenden Fall der des „wichtigen Grunds“ bei einer außerordentlichen Kündigung war. Beide bislang befassten Gerichte haben das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Ergebnis verneint.
Tipp
Die Auswirkungen künstlerischer Betätigung als Auslöser für verhaltensbedingte Kündigungen sind soweit ersichtlich noch nicht genauer untersucht. Insoweit wäre eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zu begrüßen.

